Geschäftsstelle

Hier bekommen Sie alle Fragen rund um die Mitgliederverwaltung beantwortet. 

 

Elke Held
Geschäftsstelle
Ludwigshafener Schwimmverein e.V. 

Langgartenstraße 53       

67063 Ludwigshafen

Öffnungszeiten während der Saison: Mittwochs 17:00-18:00Uhr (außerhalb der Saison Erreichbarkeit per Email) 

E-Mail: geschaeftsstelle@lsv07.info

Telefon: 0621 696611 (nur während der Bürozeit besetzt) 

Liebe Vereinsmitglieder und Interessenten,

der Vorstand hat die Neuaufnahme von Mitgliedern neu geregelt. Seit Januar 2022 gilt folgende Regelung:

  • Alle Anträge, die im laufendenden Jahr abgegeben werden, gelten für das darauffolgende Kalenderjahr. (z.B. können Anträge, die im Jahr 2022 abgegeben werden frühstens 2023 bewilligt werden.)
  • Eine Garantie für die Aufnahme in dem Jahr kann nicht gegeben werden. 
  • Es gibt eine Warteliste, diese füllt sich nach dem zeitlichen Eingang des Aufnahmeantrags. Die Position auf der Warteliste wird dem Antragsteller auf Nachfrage mitgeteilt.
  • Aufnahmeanträge können ausschließlich per Post, E-Mail (geschaeftsstelle@lsv07.info) oder während der Bürozeiten abgegeben werden.

Über die Anzahl der Neuaufnahmen für das jeweils folgende Jahr wird am Ende des Jahres entschieden. Hier spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

  • Erfahrungen aus der abgelaufenen Saison, z.B. Auslastung des Vereinsbades und der Kantine
  • Austritt von Vereinsmitgliedern und Todesfälle.
  • Anzahl von Neuzugängen über den sportlichen Betrieb.

Für den Sportbetrieb gilt folgende Sonderregelung:

Kinder, die an der Schwimmschule teilnehmen und nach Beendigung weiter im LSV 07 schwimmen möchten, dürfen unverzüglich Mitglieder werden. Das gilt auch für die Familienmitglieder der Kinder (Familienmitglieder sind: Eltern, Geschwister ).

Sportler, die direkt in die Mannschaften (Schwimmen, Triathlon) aufgenommen werden, dürfen ebenfalls unverzüglich Mitglieder des LSV 07 werden. Gleiches gilt für die Familienmitglieder (bei Kindern: Eltern, Geschwister; bei Aktiven: Partner, Kinder) der Sportler.

Weitere Ausnahmen bzw. Sonderregelungen sind nicht vorgesehen.